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  3. Anmerkungen zum italienischen Erbrecht (2)
Lesezeit: 3 min

Anmerkungen zum italienischen Erbrecht (2)

Testament oder Schenkung zu Lebzeiten?

Im Sommer 2010 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 16 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

In der letzten Ausgabe haben wir über die verschiedenen Vorteile einer testamentarischen Verfügung berichtet. Als Ergänzung zu den Ausführungen möchten wir nun auf die gebräuchlichsten Formen der Testamente eingehen.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament zeichnet sich durch seine Einfachheit und Geheimhaltungsmöglichkeit aus. Es ist daher allgemein beliebt und weit verbreitet. Den Vorteilen steht jedoch das Risiko des Verlustes und der ungewollten oder gewollten Zerstörung durch Dritte entgegen. Dieses Risiko kann jedoch durch die Hinterlegung des Testamentes bei einem Notar ausgeschlossen werden. In der Regel soll das Testament von jener Person aufbewahrt werden, welche ein direktes Interesse an der Durchführung des Testaments hat.

Damit das Testament gültig ist, muss es „eigenhändig“ geschrieben, datiert und unterschrieben werden. Eine mechanische Herstellung des Textes (z.B. mittels Computer) ist nicht erlaubt. Die Art des Schreibwerkzeuges und des Papieres ist jedoch unerheblich.

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament wird von einem Notar, in Anwesenheit von zwei Zeugen, aufgesetzt und vom Erblasser sowie vom Notar und den Zeugen unterzeichnet. Die Vorteile des öffentlichen Testaments liegen im Beistand einer fachkundigen Amtsperson und in der erhöhten Beweiskraft. Die Verwahrung des Testaments wird vom Notar übernommen. Die Erstellung eines öffentlichen Testamentes kostet in etwa 500,00 €.

Die öffentlichen Testamente werden, auf Veranlassung des Notars, im allgemeinen Testamentsregister beim Zentralen Amt der Notariatsarchive registriert. Die Eintragung im Register hat ausschließlich Bekanntmachungsfunktion hinsichtlich der Existenz, nicht aber des Inhalts des Testaments. Eine Abfrage ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich.

Die Widerruflichkeit des Testamentes

Die jederzeitige freie Widerruflichkeit des Testaments ist dessen zentrales Merkmal. In der Regel erfolgt der Widerruf durch die Verfassung eines neuen Testaments und der Anmerkung, „dass das gegenständliche Testament alle bisher getroffenen testamentarischen Verfügungen vollinhaltlich ersetzt“. Durch die Vernichtung, Zerreißung oder Durchstreichung eines eigenhändigen Testamentes kann auch ein stillschweigender Widerruf erfolgen.

Die Veröffentlichung des Testamentes

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