Wochenblatt Meran
  • Meraner Stadtanzeiger Wochenblatt
  • News
  • Magazin
    • Editorial
    • Der Stieglitz
    • Titelthema
    • So gesehen
    • Wandern in Südtirol
    • Botanischer Spaziergang
    • Ausländer in Meran
    • Chronik
    • Der Sterngucker
    • Erlesenes
    • Gesundheit
    • Historisches
    • Interview
    • Meraner Informiert
    • Porträt
    • Ratgeber
    • Wirtschaft
    • Wohl ist die Welt...
    • Worte zum Nachdenken
  • Service
    • Ausgabenarchiv
    • Blätterarchiv
    • Kleinanzeigen
    • Gesundheit
      • Apotheken Meran
      • Ärzte Meran
    • Kirchen / Gottesdienste
    • Reiseleiter für Meran
    • Wetter für Meran
    • Verkehrsbericht Meran
  • Info
    • Termine
    • Preise / Mediendaten
    • Team
    • Kontakt
  1. meraner.eu 
  2. Wirtschaft  
  3. Wurde der Kündigungsschutz wirklich aufgeweicht?
Lesezeit: 3 min

Wurde der Kündigungsschutz wirklich aufgeweicht?

Im Sommer 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 14 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Selten hat man im Rahmen der Arbeitsrechtsreform so unqualifizierte Diskussionen über den „Art. 18“ geführt. Dabei hat man den Eindruck gewonnen, dass die meisten Personen über einen phantomatischen Artikel diskutiert haben, ohne dessen Inhalt zu kennen. Man sprach von Abschaffung des Kündigungsschutzes und von einem Freibrief für Unternehmer, Mitarbeiter auf die Straße zu setzen. Die aufgescheuchten Hühner können beruhigt sein, wenn auch der „Art. 18“ neu formuliert wurde, hat sich nichts Wesentliches geändert.

Was ist überhaupt der Art. 18?

Der Artikel 18 des Arbeiterstatutes (es handelt sich um das Gesetz Nr. 300 vom 20.5.1970) regelt einen umfassenden Kündigungsschutz in Unternehmen oder Betriebsstätten mit mehr als 15 Mitarbeitern. Bei ungerechtfertigten Kündigungen konnte der Richter die Wiedereinstellung verfügen, wobei es dann dem Mitarbeiter freistand, zwischen der Wiedereinstellung oder einer Entschädigung von 15 Monatslöhnen zu wählen. Der Artikel 18 gilt daher nicht für Betriebe bis zu 15 Mitarbeitern. In diesen Betrieben bleibt eine eventuelle ungerechtfertigte Entlassung aufrecht, und der Arbeiter hat einen Entschädigungsanspruch von 2,5 – 6 Monatsgehältern.

Was ist nun wirklich neu?

  • Die Pflicht der Wiedereinstellung wurde im Falle von wirtschaftlich bedingten Kündigungen und bei Entlassungen aus Disziplinargründen abgeschafft und durch einen erhöhten Entschädigungsanspruch (12 bis 24 Monatsgehälter) ersetzt.
  • Die Kündigung muss in allen Fällen schriftlich begründet werden. Eine Kündigung unter Verletzung dieser Formvorschrift hat stets einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers in Höhe von 6 bis 12 Monatsgehältern zur Folge.

Wirtschaftlich bedingte Kündigungen (licenziamenti economici)

Vor einer Kündigung aus wirtschaftlichen bzw. organisatorisch bedingten Gründen (z.B. wegen Abbau des Personals aufgrund der Wirtschaftskrise oder Schließung einer Abteilung) ist nunmehr zwingend ein Schlichtungsversuch beim zuständigen Arbeitsamt durchzuführen. Wird beim Schlichtungsversuch keine einvernehmliche Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefunden, kann der Arbeitgeber trotzdem die Kündigung aussprechen.

Bei ungerechtfertigter Kündigung steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zwischen 12 und 24 Monatsgehältern zu, wobei das Gericht bei der Festlegung der Entschädigungshöhe auch das Verhalten der Parteien während des Schlichtungsversuches, das Dienstalter des Arbeitnehmers, die Größe des Unternehmens, sowie seine Bemühungen bei der Arbeitssuche berücksichtigen muss.

Nur wenn das Gericht feststellt, dass die Gründe, auf die das Unternehmen die Kündigung gestützt hat, offensichtlich nicht vorliegen („manifesta insussistenza“) kann eine Wiedereinstellung und eine Entschädigung von bis zu 12 Monatsgehältern verfügt werden.

Entlassungen aus Disziplinargründen (licenziamenti disciplinari)

Weiterlesen?

Sie haben der Cookie-Nutzung nicht zugestimmt. Das ist natürlich in Ordnung. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir auf die - auch noch so spärlichen - Werbeeinnahmen angewiesen sind, um den Betrieb der Website aufrecht zu erhalten. Falls sie den vollen Inhalt sehen möchten, können sie hier der erweiterten Cookie-Nutzung und somit den Werbeeinblendungen zustimmen und uns so ermöglichen, Werbung von Drittanbietern einzublenden. Danke.

Werbung

Schlafsysteme · Matratzen · MöbelBestattung Theiner in Meran
Ausgabe 16/2012
Meraner Stadtanzeiger 16/2012
Fri, 10. Aug 2012

  • Editorial 16/2012
  • Ein Musikfest mit mediterranem und alpinem Flair
  • Mönchspfeffer
  • Himmelsbambus
  • Ganz anders
  • Jakobi auf der Penaud Alm
  • Umrundung des südlichen Teiles der Rosengartengruppe
  • Wurde der Kündigungsschutz wirklich aufgeweicht?
  • Brücken für Esel u. a.

PDF-Download 16/2012
Meraner Stadtanzeiger
Meraner Medien GmbH
Romstraße 65
39012 Meran
MwSt. 02 635 820 216

Tel. 0473 234 505
P.IVA 02 635 820 216

Bankverbindung:
Südtiroler Volksbank: IT94 O 05856 58590 0405 7122 3610
Südtiroler Sparkasse: IT85 P 06045 58596 0000 0502 0574

  • Impressum
  • Cookies
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • powered by dp